Mit dem „Gesetz zur weiteren Stärkung des bürgerlichen Engagements“ will die Bundesregierung Spender, Stiftungen und Vereine unterstützen.
- Jährlich können 20% des Gesamtbetrages der Einkünfte steuerlich als Sonderausgaben abgezogen werden.
- Zuwendungen in den Vermögensstock einer Stiftung – sowohl bei Neugründungen als auch bei bestehenden Stiftungen – sind bis zu 1 Mio. Euro steuerlich abzugsfähig.
- Daneben ist ein zeitlich unbeschränkter Spendenvortrag für nicht sofort steuerwirksame Spendenzahlungen und Zuwendungen eingeführt worden.
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